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Staat und Gesellschaft
unser Engagement leitet sich vom Naturrecht als überpositives (göttliches) Recht ab; dieses finden Sie unserem gesellschaftlichen Kodex wieder.

Volkswirtschaft
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Als Staat bezeichnet man in der Volkswirtschaftslehre jedes hoheitlich tätige Wirtschaftssubjekt, beispielsweise eine Regierung, eine Verwaltung sowie teilweise eine Institution sui generis. Der Staat wird als Summe aller Zwangsverbände betrachtet.
Staatliches Handeln im volkswirtschaftlichen Sinn umfasst demnach die Tätigkeit aller politischer Ebenen (d. h. kommunaler, regionaler und bundesstaatlicher Einrichtungen).

Der Staat wird als wirtschaftlich agierendes Subjekt unter dem Aspekt seiner Rolle und Bedeutung für eine Volkswirtschaft betrachtet. Die Volkswirtschaftslehre sieht den Staat als zentralen Träger der Wirtschaftspolitik an. Über Ordnungspolitik, Strukturpolitik und Prozesspolitik soll er die Funktionsfähigkeit des Wirtschaftssystems sicherstellen.

In der volkswirtschaftlichen Gesamtrechnung ist der Staat ein Element des Wirtschaftskreislaufs. Er greift über monetäre Transaktionen in Marktabläufe ein: etwa durch Staatskäufe von Waren und Dienstleistungen als auch durch Steuern und Transferzahlungen (z. B. Subventionen).
Die Steuerung dieser einzelnen Positionen (Fiskalpolitik) beeinflusst den Haushaltsplan
Zur Unterscheidung oder Kongruenz von Staat und Gesellschaft siehe Staat und Gesellschaft.

Daraus leitet sich der Zusammenhang zu den vielen verschiedenen politischen, religiösen, philosophischen Ansätzen ab, warum es Staaten gibt und was deren Aufgaben sind.
Ein wichtiger Ansatz: Staaten sind Not- und Schutzgemeinschaften der Menschen, die Ordnung und Sicherheit sowie eine soziale Sicherungsfunktion bieten müssen.

Die Frage wie Staaten entstehen hängt eng mit der Rechtfertigung von Staaten zusammen. So gibt es die Ansicht, dass sich Staaten schrittweise aus kleineren Gruppen wie Familien, Sippen oder Stämmen entwickelt haben. Staaten gehen unter, wenn mindestens eines der oben genannten Merkmale eines Staates wegfällt.

An die Staatsangehörigkeit sind verschiedene Rechte (zum Beispiel die als Bürgerrechte gestalteten Grundrechte) aber auch Pflichten (zum Beispiel Treuepflicht gegenüber dem Staat, Steuerpflicht) gekoppelt. Ein Staat (von lateinisch „status” - Zustand) ist eine politische Einheit von Menschen (Staatsvolk), die in einem bestimmten Gebiet (Staatsgebiet) unter einer obersten Herrschaft (Staatsgewalt) leben („Drei-Elementen-Lehre”). Der Begriff Staat wurde erstmals von Machiavelli (1469 - 1527) in seinem Buch „Il Principe” (in deutsch: „Der Fürst”) verwendet.

Merkmale von Staaten
Das klassische Völkerrecht kennt drei Merkmale des Staates:
eine Bevölkerung (Staatsvolk),
einen geografisch abgrenzbaren Teil der Erdoberfläche (Staatsgebiet),
eine stabile Regierung, die effektive Gewalt ausübt (Staatsgewalt).
Diese sogenannte Drei-Elemente-Lehre wurde von dem Staats- und Völkerrechtler Georg Jellinek entwickelt. Sie gilt heute als allgemein anerkannt. Bei Erfüllung der drei Merkmale liegt ein Staat im Sinne des Völkerrechts und damit ein Völkerrechtssubjekt vor.

Aus: Der deutsche Staat in rechtlicher Sicht: BundesMin. für Gesamtdeutsche Fragen - Dr. Gerhart Scheuer, 1964, Nachdruck 3.1965, S. 40 "das Selbstbestimmungsrecht der Völker geht konform mit der 3Elemente-Lehre: wenn ein Gebiet, eine Bevölkerung und Obrigkeit vorliegt, kann das Volk durch seine Entscheidung auf diesem Gebiet einen Staat gründen. Vollzieht das Volk diese Entscheidung, so wird das vorhandene Gebiet das Staatsgebiet, die vorhandene Bevölkerung das Staatsvolk und die vorhandene oder neu errichtete Obrigkeit die Staatsgewalt."

Gegenüber der konstitutionellen Monarchie ist die heutige Gesellschaft selbst Inhaber und Schöpfer der Staatsgewalt - wobei die politischen Parteien als Bindeglied fungieren sollen.

Ein von Horst Ehmke vorgebrachter Einwand gegen eine Unterscheidung von Staat und Gesellschaft - sog. Dualismus von Staat und Gesellschaft - baut darauf auf, dass die Gesellschaft pragmatisch gesehen den Staat ausmacht, es handele sich also bei Staat und Gesellschaft um dasselbe. Es wäre so gesehen von wenig Sinn von einer Intervention des Staates in die Wirtschaft, welche als Teil oder „Herzstück“ der Gesellschaft gesehen wird, zu sprechen.
Da alle, die dem Staat angehörten, auch irgendwie in der Wirtschaft stünden, dann gleichsam in sich selbst intervenieren würden.

Josef Isensee hält hingegen die Unterscheidung von Staat und Gesellschaft für sinnvoll im Subsidiaritätsprinzip - auch Ernst-Wolfgang Böckenförde tritt für eine Unterscheidung von Staat und Gesellschaft ein. Das Individuum als Teil der Gesellschaft stehe einem Staat gegenüber, vor dem es zu schützen und daher auch zu unterscheiden ist. Er bezeichnet die Unterscheidung von Staat und Gesellschaft als Bedingung individueller Freiheit. Dies setze voraus, dass Staat und Gesellschaft sich nicht beliebig gegenseitig durchdringen dürfen.

Subsidiarität
Subsidiarität ist eine politische und gesellschaftliche Maxime, die Eigenverantwortung vor staatliches Handeln stellt. Es entspricht zweierlei Erfordernissen: der Notwendigkeit des Gemeinschaftshandelns und der Verhältnismäßigkeit der Aktionsmittel gemessen an den Zielen (Der Subsidiaritätsgedanke tritt unter der Bedingung ein, dass das untergeordnete Glied in der Lage ist, die Probleme und Aufgaben eigenständig zu lösen. Gleichwohl darf das kleinste Glied nicht überfordert werden und die übergeordnete Ebene soll ggf. unterstützend tätig werden. Das Subsidiaritätsprinzip ist eine wichtige Grundlage der Europäischen Union) Thomas von Aquin floss das Subsidiaritätsprinzip 1891 durch die Enzyklika „Rerum Novarum“ auch in die katholische Soziallehre ein und damit in die katholischen Staatstheorie ! - das Subsidiaritätsprinzips (Leos XIII. Rerum novarum (1891)) findet sich in der Sozialenzyklika Quadragesimo anno von Papst Pius XI. „über die Gesellschaftliche Ordnung“ vom 15. Mai 1931. Hiermit entwarf Papst Pius XI. einen Gesellschaftsansatz, der das Individuum im Rahmen seiner individuellen Leistungsfähigkeit zum Maßstab und zur Begrenzung überindividuellen Handelns machte. D.h. die katholische Soziallehre geht in ihrem Subsidiaritätsverständnis von einer naturrechtlichen Argumentation aus
Erste Ansätze eines Subsidiaritätsdenkens sind im Liberalismus und in der katholischen Soziallehre des 19. Jahrhunderts zu finden. Dem liberalen Subsidiaritätsprinzip zufolge sollte die Sicherung und Gestaltung der eigenen Existenz vornehmlich dem einzelnen Individuum selbst und seiner Initiative überlassen bleiben. Staatliches Handeln soll auf Ausnahmesituationen beschränkt sein und nur dann eintreten, wenn die eigenen Mittel der betroffenen Person(en) nicht ausreichen. In dieser Gesellschaftskonzeption wird die Verantwortlichkeit des Staates als nachrangig, subsidiär angesehen.
2. Protokoll über die Anwendung der Grundsätze der Subsidiarität und der Verhältnismäßigkeit, 
    Amtsblatt Nr. C 310/207 vom 16. Dezember 2004
Protokoll über die Anwendung der Grundsätze der Subsidiarität und der Verhältnismäßigkeit
    Amtsblatt Nr. C 340 vom 10. November 1997

Liberalismus <=> Naturrecht
- auch die US Verfassung leitet sich aus dem Naturrecht ab. Damit ist das Naturrecht als Lehre der primären Rechtsprinzipien dem positiven Recht ( Judikative ) übergeordnet.
(*1.1.1655, † 28.09.1728) Christian Thomasius teilt mit, daß es keine naturrechtliche Grundlage für die Monogamie gibt. Thomasius stellte die Sittlichkeit über das Recht; die Sittlichkeit (bezieht sich immer auf das Naturrecht) sei immanent, während es ohne Gemeinschaft kein Recht geben könne. Damit entsprach er der Auffassung des Naturrechts als übergeordnetes Rechtssystem.
Thomasius forderte ein Recht ohne jeden religösen Bezug, das er auf drei Grundprinzipien reduzierte:
1.Die Regel des Ehrbaren (Honestum):
"Was du willst daß andere sich thun sollen/das tue dir selbsten."
2.Die Regel des Wohlanständigen (Decorum):
"Was du willst daß andere dir thun sollen/das thue du ihnen".
3.Die Regel des Gerechten (Iustum):
"Was du dir nicht willst gethan wissendas thue du andern auch nicht."

(*10.04.1583, † 28.08.1645) Hugo de Groot leitete die Prinzipien des Völkerrecht, von den Rechtsprinzipien des Naturrechts ab.
(*8.1.1632, † 26.10.1694) Samuel von Pufendorf leitete die Staatenbildung aus der natürlichen Geselligkeit und der Bedürftigkeit des Menschen ab, der aus der eigenen Vernunft heraus in der Lage sein muss, den Unterschied zwischen Recht und Unrecht zu erkennen.
(*29.8.1632, † 28.10.1704) John Locke veröffentlichte in „The Treaties of Government“ seine Staatsauffassung von einem Gesellschaftsvertrag.
Diese Volksvertretung soll für die Wahrung der naturrechtlichen Prinzipien Freiheit, Gleichheit, Unversehrtheit, Eigentum und Streben nach Glückseligkeit eintreten. Eine Regierung, die diese Prinzipien missachte, erklärte Locke für illegitim. Sie berechtigt die Bürger zum Widerstand (Widerstandsrecht). Eigentum und Freiheit sah er als die Garanten für eine Gesellschaft, in der sich der naturrechtliche Gedanke entfalten könne.
Locke stellte den Schutz des Einzelnen vor dem Staat in den Vordergrund: der politische Liberalismus. Dazu definierte er die Demokratie und die Gewaltenteilung, die später von Charles de Secondat Montesqiueu und dem Amerikaner Thomas Jefferson aufgegriffen wurden

Montesquieu
Charles-Louis de Secondat Montesquieu, Baron de la Brüde (1689 - 1755), französischer Philosoph und Staatsrechtler: „Politische Freiheit für jeden Bürger ist jene geistige Beruhigung, die aus der Überzeugung hervorgeht, die jedermann von seiner Sicherheit hat. Damit man diese Freiheit genieße, muss die Regierung so beschaffen sein, dass kein Bürger einen andern zu fürchten braucht.“ Dies schließt für uns alles ein - damit auch Regierungen / Staatsgewalt oder andere Formen von Macht.